Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bürgernetzverein Nürnberger Land e. V.“

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Winkelhaid.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung.

Der Verein wird zu diesem Zweck

* interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen an das Internet heranführen. Dies kann auch mit Unterstützung und/oder in Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen bzw. Internetanbietern erfolgen.

* hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial erstellen und abgeben,

* mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Mindestalter für die Mitgliedschaft im Bürgernetzverein beträgt 10 Jahre.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Mitglieder, die mit ihrem Beitrag in Verzug sind, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Dieser Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen.

Tritt ein Mitglied während des Jahres ein, wird der Mitgliedsbeitrag anteilsmäßig erst ab dem folgenden Quartal für das Jahr erhoben.

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung sowie der Beirat.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und drei Beisitzern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer der Wahlperiode aus, so wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder eine Ersatzperson, die bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung das Vorstandsamt wahrnimmt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Verbandsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

* Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

* Einberufung der Mitgliederversammlung,

* Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

* Verwaltung des Vereinsvermögens

* Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,

* Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.

Der Vorstand setzt einen Beirat ein ( § 13 der Satzung ). Der Beirat wird regelmäßig vom Vorstand über den Stand der Angelegenheiten des Vereins informiert.

Der Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied der Vorstandschaft den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 3.000,– EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 9 Sitzung des Vorstandes

Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.

Die Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Beschlüsse des Vorstandes können außerhalb von Sitzungen in jeder Weise, insbesondere fernmündlich, fernschriftlich oder schriftlich gefaßt werden, sofern sämtliche Vorstandsmitglieder sich mit der Beschlußfassung über den Gegenstand einverstanden erklären. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

* Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

* Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,

* Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer und der Mitglieder des Beirates,

* Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,

* Beschlußfassung über den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

* Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluß.

* Entlastung des Vorstandes.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliches Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung der Mitglieder erfolgen. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung, bei Satzungsänderungen den genauen Wortlaut, enthalten.

§ 13 Beirat

Der Beirat des Vereins steht dem Vorstand für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes mit beratender Funktion zur Seite.

Der Beirat besteht aus mindestens 4 Personen, höchstens 8 Personen.

Der Beirat berät den Vorstand insbesondere in allen technischen Fragen im Zusammenhang mit den Telekommunikationseinrichtungen und der Unterrichtung interessierter Bevölkerungskreise im Landkreis Nürnberger Land.

Dem Beirat können Persönlichkeiten aus dem Bereich der Politik, der Kirchen, der Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Wissenschaft, der Bildung sowie insbesondere auch Vertreter der Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen, der sozialen, kulturellen, politischen und sonstigen Interessengruppen im Landkreis Nürnberger Land angehören.

Die Mitglieder des Beirates können gebeten werden, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

§ 14 Aufwandsentschädigung

Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Beirates besitzen – unbeschadet ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit – einen Ersatzanspruch für tatsächliche Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallen. Dies beinhaltet allerdings nicht eine Entschädigung für aufgewendete Zeit. Aufwendungen, die entstanden sind, müssen vom Vorsitzenden genehmigt werden.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Nürnberger Land, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 16 Tag der Errichtung der Satzung

Die Satzung wurde errichtet am 01. März 1999.

Winkelhaid, 01. März 1999

Dr. Dietmar Trautmann

Erster Vorsitzender

Letzte Änderung:

Mitgliederversammlung am 10.03.2003 in Winkelhaid